Sie benötigen einen Verfahrensbeistand
Bei Fragen zum Verfahrensbeistand steht Ihnen die Anwaltskanzlei Mees in Rosenheim gerne telefonisch oder per Kontaktformular zur Verfügung.
In dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20.11.1989 heißt es:
„Danach wird dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, in den Vertragsstaaten das Recht zugesichert, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern.
Ebenso soll die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
Zu diesem Zweck wird dem Kind in allen es berührenden Gerichtsverfahren die Gelegenheit gegeben, gehört zu werden.“
Das Kind wird nicht länger zum bloßen Objekt degradiert, über das es zu verhandeln gilt, sondern nimmt die Position eines Rechtssubjektes ein, dessen eigenständige Interessen in das Verfahren einzubringen sind.
Das Instrument, das in Deutschland dafür geschaffen wurde, ist die Verfahrensbeistandschaft, die zum 01.07.1998 im Rahmen des Kindschaftsreformgesetzes installiert und 2009 neu geregelt wurde.
Der Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht bestellt – in den vom Gesetz vorgesehenen Fälle, § 158 FamFG. Er hat im familiengerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes unabhängig wahrzunehmen.
Die Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es somit, dem Kind als Sprachrohr zu dienen, indem er den kindlichen Willen, seine Wünsche, Ängste und Befürchtungen ermittelt und in das familiengerichtliche Verfahren einbringt.
Umgekehrt wird er das Kind auch über den Ablauf des Verfahrens und die Rollen der Verfahrensbeteiligten altersangemessen und kindgerecht informieren.
Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind bei der Kindesanhörung durch das Gericht.
Der Verfahrensbeistand hat im Rahmen des erweiterten Aufgabenkreises Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Die Verfahrensbeistandschaft endet – wenn nicht vorher aufgehoben – mit Rechtskraft der Entscheidung bzw. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Bei Fragen zum Verfahrensbeistand steht Ihnen die Anwaltskanzlei Mees in Rosenheim gerne telefonisch oder per Kontaktformular zur Verfügung.